Fachkräfte, die in international agierenden Unternehmen tätig sind, werden zunehmend für eine Weile ins Ausland geschickt, um dort zu arbeiten. Nach einer Umfrage des Beratungsunternehmens Mercer von 2015 erwarten 56 Prozent der befragten Unternehmen eine Zunahme solcher Transfers, deren Zeitraum deutlich über eine Dienstreise hinausgeht.
Dies geschieht in der Regel auf einer von zwei rechtlichen Grundlagen: Entweder arbeitet man weiterhin für seinen deutschen Arbeitgeber – auf Basis des bisherigen Arbeitsvertrags. In diesem Fall tritt neben den weiterhin gültigen Arbeitsvertrag ein ergänzender Entsendungsvertrag, auch Entsendevertrag genannt. Darin werden die finanziellen und sonstigen Einzelheiten des Auslandseinsatzes geregelt. „Bei dieser Form der Auslandstätigkeit bleibt der deutsche Arbeitgeber zuständig für die Gehaltsabrechnung, die Gehaltszahlungen und meistens auch für die fachlichen Weisungen“, erläutert Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, „selbst wenn der entsandte Arbeitnehmer in den Betrieb einer ausländischen Tochterfirma oder in den Betrieb einer ausländischen Niederlassung eingebunden ist.“
Eine andere rechtliche Grundlage für eine Auslandstätigkeit ist die Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen. In diesem Fall wechselt der Arbeitgeber. Für die Dauer des Auslandseinsatzes übernimmt diese Rolle das ausländische Tochterunternehmen. „Trotzdem behält der Arbeitnehmer seine vertragliche Anbindung an seinen bisherigen deutschen Arbeitgeber“, betont Hensche, „nur dass das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird.“
Bei dieser Variante werden zwei Verträge geschlossen: ein zeitlich befristeter Versetzungsvertrag mit dem ausländischen Tochterunternehmen des deutschen Arbeitgebers sowie eine Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber. Wenn in beiden Varianten der Auslandstätigkeit eine deutsche (Mutter-)Gesellschaft und ein deutscher Arbeitnehmer beteiligt sind, rät Hensche, deutsches Recht zu vereinbaren: „Die Regelungen des deutschen Rechts kann man meist besser überblicken als die Vorschriften einer ausländischen Rechtsordnung.“
Wer während der Auslandstätigkeit seinen Wohnsitz in Deutschland behält, muss sein gesamtes Einkommen in Deutschland versteuern. Es besteht allerdings die Gefahr einer doppelten Besteuerung. Um diese zu verhindern, hat die Bundesrepublik mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. „Nach den meisten DBA gilt grob gesagt: Man zahlt nur dann Steuern an den dortigen Staat, wenn man länger als ein halbes Jahr dort arbeitet“, erläutert Hensche.
Auch das deutsche Sozialversicherungsrecht bleibt bei einer Entsendung in der Regel anwendbar, da der deutsche Arbeitgeber auch während der Auslandsarbeit für die Lohnzahlung zuständig bleibt – und die Entsendung ins Ausland zeitlich begrenzt ist. Bei der Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen ist das aber nicht der Fall. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich freiwillig in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern. In beiden Fällen sollte noch für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Ausland gesorgt werden.
Global arbeiten
Wenn Mitarbeiter für eine Weile ins Ausland entsendet werden, gibt es viel zu beachten.
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