Erbe
Gibt es weder Testament noch Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die bestimmt, dass in erster Linie Kinder und Ehepartner erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, erben die übrigen Angehörigen je nach Verwandtschaftsgrad. Bei einer Lebenspartnerschaft steht dem überlebenden Lebenspartner ein dem Ehegatten entsprechendes Erbrecht zu. Bei unverheirateten Paaren hat der länger Lebende keinen Anspruch auf das Erbe, außer es gibt ein Testament.
Erbschein
Wer ein geerbtes Grundstück umschreiben oder ein Konto des Erblassers auflösen will, braucht einen Erbschein. Er wird beim Nachlassgericht beantragt. Bei einem öffentlichen, notariellen Testament kann er jedoch entbehrlich sein. Manchmal ersetzt auch eine (günstigere) Versicherung an Eides statt den Erbschein.
Formalien
Der Erblasser muss sein Testament vollständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Ehepaare dürfen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten – dann müssen beide das von einem der Ehegatten eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben. Außerdem sollten Zeit und Ort der Niederschrift im Testament stehen. Wer sicher sein will, dass sein Testament wirklich gefunden und umgesetzt wird, kann es beim Amtsgericht hinterlegen, dadurch wird es im Testamentsregister registriert. Möglich ist auch ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – beim Notar.
Pflichtteil
Der überlebende Ehegatte sowie die Kinder und Kindeskinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, nicht aber Geschwister. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zu. Pflichtteilsberechtigte haben gegen den Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils.
Schulden
Wer erbt, kann die Erbschaft ausschlagen. Eine andere Möglichkeit ist, die Haftung für die geerbten Schulden auf die sogenannte Erbmasse zu beschränken, um das eigene Vermögen vor fremdem Zugriff zu schützen.
Steuern
Das richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser. Jedem Erben steht ein persönlicher Freibetrag zu, derzeit 500.000 Euro für den Ehegatten und 400.000 Euro für ein Kind.
Testament
Wer seine Erbfolge nach eigenen Wünschen regeln will, macht ein Testament. Das ist auch dann sinnvoll, wenn größere Werte betroffen sind, die Nachfolge eines Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.
Testamentsspende
Wer nach seinem Tod einer gemeinnützigen Organisation Geld hinterlassen will, kann das im Testament machen. Gibt es gesetzliche Erben, so bietet sich ein Vermächtnis an: Dann wird zuerst das Vermächtnis ausgezahlt, anschließend das Erbe als Rest aufgeteilt.
Wie wird das Erbe verwendet?
Was passiert eigentlich mit den großen Summen an Geld, die vererbt werden? In der Initiative „Mein Erbe tut Gutes“ haben sich gemeinnützige Organisationen zusammengeschlossen und untersucht, ob und wie viele Menschen bereit sind, Geld zum Wohl der Allgemeinheit weiterzugeben. Das Ergebnis: Fast jeder vierte Erbe über 50 Jahren kann sich vorstellen, das eigene Erbe oder einen Teil davon einer gemeinnützigen Organisation zu spenden, vor allem für den Umwelt-, Natur- und Tierschutz.
Nach Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge aus dem Jahr 2015 bewahren gut die Hälfte der Erben das Vermögen. Sechs von zehn geerbten Euros werden unmittelbar umgeschichtet, so das DIA. Das bedeutet, entweder neu angelegt oder verzehrt. Geerbte Immobilien hingegen werden selten veräußert, mehr als zwei Drittel werden entweder vermietet oder selbst bewohnt.
Die Deutsche Bank hat die Verwendung des Erbes konkret untersucht: 2018 wollten demnach rund 52 Prozent der Erben das Geld für den Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge nutzen und sich besondere Wünsche oder einen Traum erfüllen. 33 Prozent wollten die eigene Wohnsituation verbessern und 22 Prozent Angehörige unterstützen. Jeder zehnte würde das Erbe für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke spenden.