Die neuen Verkehrszeichen

Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung werden auch neue Verkehrszeichen etabliert. Anbei erklären wir deren Bedeutung.
J.W. Heidtmann Redaktion

 

(1) Carsharing
Carsharing-Fahrzeuge sollen Vorteile genießen, so sollen etwa Parkplätze rechtssicher für das Carsharing ausgewiesen werden können. Deshalb wird ein neues Sinnbild eingeführt, das als Grundlage für Zusatzzeichen den Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht. Außerdem wird es eine Plakette zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen geben.

 

(2) Mehrfachbesetzte Pkw
Künftig sollen Personenkraftwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind, auf den Busspuren fahren dürfen. Mit diesem Zusatzzeichen kann der Fahrstreifen für diese Pkw freigegeben werden. Die Regelung gilt, man höre, auch für Motorräder mit Beiwagen – sofern sie mit drei Personen besetzt sind. Ziel ist es, den motorisierten Individualverkehr weiter zu reduzieren.

 

(3) Grüner Pfeil für Radfahrer
Die bestehende Grünpfeilregelung wird künftig auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Zugleich wird es eine gesonderten Grünpfeil allein für Radfahrer geben. Dann dürfen Radfahrer – aber auch nur sie – bei diesem Schild auch bei roter Ampel rechts abbiegen. Wichtig ist, dabei kurz anzuhalten und den Verkehr zu prüfen.

 

(4) Fahrradzone
Analog zu den Tempo-30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen ausgewiesen werden. Die Regelung soll sich an den Regeln für Fahrradstraßen orientieren: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen.

 

(5) Radschnellweg
Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit wie auf sandigem Untergrund möglich zu machen.

 

(6) Überholverbot von Radfahrern
Mit der Einführung eines neuen Verkehrszeichens sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in Zukunft ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen, etwa Roller, Fahrräder und E-Scooter, für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen können. Das betrifft zum Beispiel Engstellen.

 

(7) Lastenfahrrad
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wird ein spezielles Sinnbild eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können

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