Gut vorbereitet

Wer an das eigene Lebensende denkt, wünscht sich meist, die persönlichen Angelegenheiten geordnet zu hinterlassen. Ein korrekt aufgesetztes Testament ist dafür das wichtigste, aber nicht das einzige Instrument.

Illustration: Martin Schumann
Illustration: Martin Schumann
Jörg Klingele Beitrag

Vererben muss nicht schwierig sein: Wenn jemand kein Tes- tament verfasst, dann werden seine irdischen Besitztümer gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Das bedeutet, etwas vereinfacht, dass die engsten Verwandten das Erbe erhalten, also Ehepartner, Kinder, Enkel und unter Umständen Geschwister. Nur wer das anders handhaben möchte, muss tatsächlich ein Testament verfassen. Das ist nicht allzu kompliziert: Die Mindestanforderungen für ein gültiges Testament besagen lediglich, dass das Testament vollständig handschriftlich verfasst sein und eine Unterschrift bestehend aus Vornamen und Familiennamen tragen muss. Sehr ratsam ist es darüber hinaus, auch das Datum und den Ort der Niederschrift anzugeben.

Aufbewahren kann man ein solches eigenhändiges Testament grundsätzlich an jedem beliebigen Ort. Es sollte im Fall des Ablebens jedoch leicht auffindbar sein. Am sichersten ist es, das Testament beim Amtsgericht verwahren zu lassen (gegen eine Gebühr von 75 Euro). Das Gericht wird automatisch über den Tod der Erblasser benachrichtigt und informiert dann die Erben über den Inhalt des Testaments.
 

JURISTISCHE UNTERSTÜTZUNG


Alternativ zu einem eigenhändigen Testament kann man ein öffentliches Testament errichten. Dabei erläutert man seine Vorstellungen gegenüber einem Notar, der dann bei der juristisch einwandfreien Formulierung behilflich ist. Ein derartiges Testament bringt zwar eine höhere Gebühr mit sich, trägt aber dazu bei, Missverständnisse und daraus resultierende Streitigkeiten unter den Erben zu verhindern. Die konkrete Gebühr ist abhängig vom Vermögenswert des Erbes: Bei 50.000 Euro beispielsweise beträgt die Gebühr 165 Euro, bei 500.000 Euro sind es 935 Euro.
 

DER PFLICHTTEIL


Verfasser eines Testaments können prinzipiell frei bestimmen, wen sie beerben und wer vom Erbe ausgeschlossen werden soll. Allerdings steht den Ehegatten und den Kindern sowie unter Umständen auch den Eltern der Verfasser ein Pflichtteil zu – also eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Entziehen können Erblasser Erbberechtigten diesen Pflichtteil in ihrem Testament nur aus sehr schwerwiegenden Gründen. Eine bloße Meinungsverschiedenheit reicht dafür nicht aus. Ein zulässiger Grund dagegen wäre es, wenn der oder die Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens gegenüber der Erblasserin oder dem Erblasser oder deren Verwandten schuldig gemacht hat.
 

BESTATTUNGSVERFÜGUNG UND VORSORGEVERTRAG


Zusätzlich zum Verfassen eines Testaments gibt es die Möglichkeit, die eigene Bestattung zu planen. Das entlastet die Angehörigen und hat zudem den Vorteil, dass die Bestattung genau so abläuft, wie die Verstorbenen es sich gewünscht haben. Festlegen können sie die Einzelheiten in einer schriftlichen Bestattungsverfügung, die dann für die Angehörigen bindend ist.

Einen Schritt weiter geht ein Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen. Ein solcher Vertrag regelt nicht nur die Details der Bestattung, sondern auch gleich die Finanzierung – beispielsweise über ein Treuhandkonto oder eine Sterbegeldversicherung mit Zweckbindung.
 

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