Was hat sich durch die zum 1. Januar 2020 umgesetzte fünfte EU-Geldwäscherichtlinie geändert?
Uwe Heim: Die Anforderungen für Verpflichtete wurden deutlich verschärft. Verpflichtete müssen nach dem GwG zur Erfüllung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten bei Neugeschäft entweder einen Nachweis über die Registrierung oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen. Und bei der Feststellung von Unstimmigkeiten müssen diese zukünftig auch gemeldet werden. Zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind nicht nur Banken, sondern insgesamt 16 Verpflichtetengruppen wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler und auch Händler von Gütern und Waren. Aufsichtsbehörden erhöhen ihre Prüfungstätigkeit und verhängen bei Verstößen empfindliche Bußgelder nach dem erheblich erweiterten Bußgeldkatalog.
Was sind Anzeichen für Geldwäsche und wo muss man diese melden?
UH: Anzeichen können sein, dass der Kunde es vermeidet, Angaben zu seiner Adresse oder generell zu seiner Identität zu machen oder dass er nicht offenlegt, dass er für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Auch unerwartete und nicht nachvollziehbare Veränderung des Transaktionsverhaltens oder ungewöhnlich hohe Bargeldtransaktionen können verdächtig sein. Auffälliges Verhalten von Kunden oder Geschäftspartnern muss erkannt und gemeldet werden. Zu meldende Sachverhalte müssen über das Meldeportal goAML der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, bei der sich alle Güterhändler seit Januar 2020 nach einer Übergangsfrist registrieren müssen, elektronisch übermittelt werden.
Was müssen Unternehmen konkret tun?
Grit Bantow: Sie sind verpflichtet, ein Risikomanagement zu implementieren, das Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung frühzeitig erkennt und damit möglichst verhindert. Das Gegenüber ist gemäß dem Prinzip „Know Your Customer“ – kurz KYC – zu identifizieren und zu prüfen. Hierzu gehören der Abgleich mit Listen politisch exponierter Personen – sogenannte PEP-Listen – und Sanktionslisten genauso wie die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten hinter einer Transaktion. Diese Prüfung muss dokumentiert und fünf Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung aufbewahrt werden. Auch Bestandskunden müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um Auffälligkeiten zu erkennen.
Wie kann so eine Prüfung und Dokumentation aussehen?
GB: Eine kontinuierliche Überprüfung und Dokumentation ist bei der Vielzahl der Informationen manuell kaum umsetzbar. Darum haben die SCHUFA und das FinTech fino gemeinsam eine Plattform entwickelt, die es Unternehmen ermöglicht, GwG-konform alle KYC-Prozesse gebündelt und digital durchzuführen: KYCnow. Die Plattform holt Informationen aus Bundesanzeiger und Handelsregister ein, und auch die GwG-Prüfung und ein Name-Screening zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, können genutzt werden Die Plattform liefert somit alle Daten, die im KYC-Prozess bis zur abschließenden Risikobewertung nach GwG notwendig sind. Bei Bedarf hilft KYCnow auch bei vorzunehmenden Unstimmigkeitsmeldungen. Angaben und Dokumente, die die Kunden selbst zur Verfügung stellen, können über KYCnow ebenfalls digitalisiert werden. Die Plattform ermöglicht außerdem die vorgeschriebene Dokumentation der Prüfung.