Spenden, Stiften, Gutes tun

Wie der Staat gemeinnütziges Engagement der Bürgerinnen und Bürger durch steuerliche Vorteile fördert
Andreas Nordt, Philanthropie Beratung, Christoffel-Blindenmission (links) und RA Dr. Markus Heuel, Geschäftsführer des deutschen Stiftungszentrums in Essen (rechts)
Andreas Nordt, Philanthropie Beratung, Christoffel-Blindenmission (links) und RA Dr. Markus Heuel, Geschäftsführer des deutschen Stiftungszentrums in Essen (rechts)
CBM Stiftung Beitrag

Der Staat fördert das Spenden und Stiften

Gespendete und gestiftete Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbelastung der Spenderinnen und Spender vermindern. So zeigt der Staat seine Wertschätzung für die Förderung von Vorhaben zum Nutzen der Allgemeinheit. Ausgangspunkt ist zunächst die Frage, was steuerlich als Spende angesehen wird. Spenden sind nach den Vorgaben der Steuergesetze freiwillige unentgeltliche Aufwendungen zur Förderung bestimmter, steuerbegünstigter Zwecke. Prägend für den Spendenbegriff sind also die beiden Merkmale der Freiwilligkeit und der Unentgeltlichkeit.

 

Wie Sie von Ihrer Spende finanziell profitieren können

Aber wie wirkt sich das Engagement einer Spenderin oder eines Spenders für den guten Zweck konkret steuerlich aus und wie profitieren diese hierbei finanziell? Der Sonderausgabenabzug besteht hier nicht in unbeschränkter Höhe. Die Höchstgrenze beläuft sich vielmehr auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Darüber hinausgehende Zuwendungen können jedoch steuerlich auf die folgenden Jahre vorgetragen und damit später in Abzug gebracht werden.

 

Konkret bedeutet das für eine Spenderin oder einen Spender, die oder der über zu versteuernde Einkünfte von 50.000 Euro verfügt, dass sie oder er bis zu 10.000 Euro steuerlich wirksam von den Einkünften abziehen kann. Spendet man tatsächlich 10.000 Euro, so müssen also nicht mehr 50.000 Euro, sondern 40.000 Euro versteuert werden.

 

Zustiftungen werden besonders gefördert

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung – sogenannte Zustiftungen – werden steuerlich noch einmal besonders gefördert. Im Unterschied zu Spenden müssen Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung nicht zeitnah für deren Projekte verwendet werden. Sie können vielmehr dauerhaft im Vermögen der Stiftung verbleiben und ihre Finanzkraft stärken.  

 

Zustiftungen sind zusätzlich zu dem für Spenden geltenden Satz bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro steuerlich abzugsfähig. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird dieser Betrag auf 2.000.000 Euro verdoppelt. Die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendungen kann auf insgesamt zehn Jahre verteilt werden. Jeder Einzelne kann auf verschiedenen Wegen einen Beitrag dazu leisten, dass sich unsere Gesellschaft zum Besseren weiterentwickelt. Der Staat unterstützt hierbei finanziell, indem er engagierte Bürgerinnen und Bürger in erheblichem Maße steuerlich entlastet. Für weitere Fragen rund um das Thema „Stiftungsdarlehen“ stehen Ihnen die Experten der Christoffel-Blindenmission (CBM) zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie im folgenden Kasten.

 

 

 

Stiftungsdarlehen

Mit einem Stiftungsdarlehen Augenlicht retten – so einfach kann es sein: Sie gewähren der Christoffel- Blindenmission (CBM) ein zeitlich befristetes Stiftungsdarlehen. Dieses Darlehen setzt die CBM für ihre Projektarbeit ein. Mit dem Darlehen bleiben Sie zunächst Eigentümer Ihres Vermögens und haben zusätzlich weitere persönliche Vorteile:

+ Sie werden bei der Verwaltung Ihres Vermögens entlastet.
+ Ihr gestiftetes Vermögen unterliegt nicht der Einkommen- oder Kapitalertragsteuer.
+ Sie vermeiden Strafzinsen von Banken.


Sprechen Sie uns an
Andreas Nordt
Telefon (0 62 51) 131-141
E-Mail: andreas.nordt@cbm.org

 

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