Steuerliche Fallstricke für Mieterstrommodelle

Beitrag von Trinavis GmbH & Co. KG
Solveig_Wickinger
Solveig Wickinger Steuerberaterin, Partner, Trinavis GmbH & Co. KG
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Ein wichtiger Baustein der Energiewende ist der Ausbau der regenerativen Stromerzeugung. Hierzu leistet die Immobilienwirtschaft durch Einsatz von PV- oder KWK-Anlagen im Gebäudebereich einen wesentlichen Beitrag. Im Rahmen dieser dezentralen Stromerzeugung etablieren sich zunehmend Mieterstromprojekte, bei denen Strom innerhalb des Gebäudes ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an Mieter geliefert wird. Mieterstromprojekte werden dabei leider häufig aufgrund negativer steuerlicher Auswirkungen gehemmt. 

 

Um der Tätigkeit eines vermögensverwaltenden Immobilienvermieters einen gewerbesteuerpflichtigen Charakter zu geben, müssen besondere Umstände hinzutreten. Ebenso genießen Immobilienvermieter in einer per se zwar gewerblichen Rechtsform, aber mit ausschließlich vermögensverwaltender Tätigkeit ein Kürzungsprivileg, so dass auch hier ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Gewerbesteuerbelastung eintritt. Bei Mieterstromprojekten stellt sich nun die Frage, unter welchen Umständen der Betrieb einer PV- oder KWK-Anlage und die anschließende Stromlieferung an die Mieter zur Gewerbesteuerpflicht führen. Die Finanzverwaltung legt dabei den Begriff der Vermögensverwaltung grundsätzlich weit aus, sieht aber die Lieferung von Strom und Wärme an die Mieter bisher als schädliche Tätigkeit ‎an mit der Folge einer Gewerbesteuerbelastung auch auf die Vermietungsgewinne. 

 

Infolge der steuerrechtlichen Konsequenzen sind Mieterstromprojekte derzeit für Immobilienvermieter nur durch die Gründung von Tochterunternehmen, die Anlagenbetrieb und Stromverkauf an die Mieter übernehmen, wirtschaftlich tragbar. Dabei kann es sich anbieten, eine Kooperation mit einem Energieversorgungsunternehmen einzugehen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen weitere Kosten mit sich bringen, und es gilt, diese in einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Projekts zu berücksichtigen. 

 

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