Mehrwertsteuersenkung
Um den Konsum in der Corona-Krise anzukurbeln, gelten ab 1. Juli in Deutschland für ein halbes Jahr niedrigere Mehrwertsteuersätze.
Die Mehrwertsteuer sinkt von 19 auf 16 Prozent, der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 auf 5 Prozent. Unternehmen müssen infolgedessen ihre Rechnungen anpassen. Wer eine zu hohe Umsatzsteuer ausweist, muss sie an den Fiskus zahlen. Im Einkauf hingegen sei dann entsprechend nur der reduzierte Steuersatz in Höhe von 16 Prozent abziehbar, so Holger Maier von Rödl & Partner gegenüber „Markt und Mittelstand“. Bei der Ausweisung der neuen Mehrwertsteuer sei nicht der Tag der Rechnungsstellung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung ausschlaggebend. Die Leistungserbringung gelte bei Lieferungen dann als vollbracht, wenn der Kunde wie ein Eigentümer über die Ware verfügen kann. Dies gelte in der Regel, sobald die Ware verschickt wird. Dienstleistungen gelten erst mit ihrer Vollendung als erbracht. Alle offenen Aufträge und Bestellungen sollten auf ihren Zeitpunkt der Leistungserbringung geprüft werden.