ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeaufträge in den Themenzeitungen der in|pact media GmbH, Dircksenstr. 40, 10178 Berlin, vertreten durch ihre Geschäftsführer Edi Karayusuf und Frau Sara Karayusuf-Isfahani, ebenda. (nachfolgend „in|pact media“ oder „Auftragnehmer“) in der Fassung vom 20.03.2018.


§ 1 Vertragsgegenstand / Einbeziehung der AGB und der gültigen Preisliste
 (1) Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Preisliste des Auftragnehmers für Werbeaufträge in den Themenzeitungen der in|pact media GmbH als verbindlich an.
(2) Ein „Auftrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (z.B. Advertorials) eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ oder „Auftraggeber“ bezeichnet) in der Themenzeitung der in|pact media GmbH zum Zweck der Verbreitung.
 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
(2) Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers schriftlich, per Fax oder per e-Mail bestätigt, es sei denn der Auftragnehmer erklärt binnen einer Frist von 3 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung, dass der Vertrag nicht wie vorgesehen zustande kommen kann und lehnt den Vertragsschluss ab. Auf Anfrage wird der Auftragnehmer die Annahme des Angebots im Einzelfall auch vor Ablauf der 3-Tages-Frist ausdrücklich erklären.
(3) Die Bestätigung eines Auftrages durch den Auftraggeber ist ein eigenständiges Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Das Schweigen des Auftragnehmers gilt nach Ablauf der Frist von 3 Tagen als Zustimmung des Auftragnehmers zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung.
(4) Möchte der Auftraggeber den Auftrag stornieren, so hat er dem Auftragnehmer seinen Rücktritt vom Vertrag schriftlich (per E-Mail, Brief oder Telefax) zu erklären. Zur Wirksamkeit der jeweiligen Stornierung bedarf es der Zustimmung durch den Auftragnehmer. Nur bei Eintritt dieser Bedingung gilt der Vertrag als wirksam storniert. Bei Stornierung nach Beginn der Redaktionssitzung betragen die Storno-Kosten 100 %, das heißt, der Vergütungsanspruch des Verlages bleibt dann in voller Höhe bestehen. 
(5) Eine bereits abgerechnete aber noch nicht erbrachte Leistung kann nicht mehr storniert werden. Kulanzhalber kann in Einzelfällen mit Zustimmung des Auftragnehmers in Höhe des bereits bezahlten Betrages eine andere als die ursprünglich abgesprochene Leistung erfolgen.


§ 3 Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels
(1) Der Auftragnehmer beschreibt seine Leistungen jeweils konkret in dem von ihm erstellten Angebot. Im Grundsatz hat die Leistung des Auftragnehmers einen Auftrag im Sinne von § 1 (2) zum Gegenstand.
(2) Vereinbart ist die für die genannte Publikation nach Maßgabe der Angaben in den Media-Daten des Auftragnehmers und in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die von dem Auftraggeber übersandten Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Auftraggeber den Vorgaben des Auftragnehmers zur Erstellung und Übermittlung der Druckunterlagen entspricht.
(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge oder deren Ausführung ganz oder teilweise abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für den Auftragnehmer wegen des Inhalts, der Herkunft, der Gestaltung oder der technischen Form unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Publikation, in der die Anzeige oder das Werbemittel des Auftraggebers veröffentlicht werden soll, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann vom Auftragnehmer jederzeit storniert werden. Dies wird dem Auftraggeber unmittelbar nach Beschluss mitgeteilt und begründet keine Rechte zugunsten des Auftraggebers. Im Falle einer Stornierung, d.h. des Nichterscheinens einer Themenzeitung, erlischt das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. In solch einem Fall ist der Auftraggeber nicht zu einer Vergütung der Leistung des Auftragnehmers bezüglich der nicht veröffentlichten Anzeige oder anderen Werbemittel verpflichtet.
(5) Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber gelieferte Vorlagen für die Ausführung des Auftrages auf ihre Richtigkeit in Wort und Bild zu überprüfen. Auftragnehmer wird Auftraggeber gleichwohl Mitteilung machen, wenn nach seiner Kenntnisnahme Zweifel an der inhaltlichen oder gestalterischen Richtigkeit der vom Auftragnehmer gelieferten Materialien für die Auftragsausführung bestehen. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von dem Auftragnehmer mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Weitergehende Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur dann, wenn diese im Angebot konkret vereinbart wurden und gemäß § 2 Bestandteil des Vertrages geworden sind.
(6) Vor Veröffentlichung einer Anzeige wird Auftragnehmer, soweit dies im gewöhnlichen Geschäftsgange tunlich ist und / oder zeitlich nicht mit dem avisierten Veröffentlichungsdatum kollidiert, dem Auftraggeber eine Rohversion der zu veröffentlichenden Anzeige per E-Mail übermitteln. Auftraggeber hat in diesem Fall sein Einverständnis in die für eine Veröffentlichung beabsichtigte Version der Anzeige in Form einer ausdrücklichen Freigabe innerhalb einer von Auftragnehmer nach billigem Ermessen bestimmten Frist zu erklären. Erfolgt die Freigabe nicht, so ist Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Anzeige zum geplanten Veröffentlichungstermin zu veröffentlichen. Erfolgt die Veröffentlichung der Anzeige nicht, weil eine der Parteien Fehler in der Anzeige entdeckt hat, die eine nicht nur unwesentliche Abweichung von der beauftragten Werbeanzeige darstellen würde, so wird Auftragnehmer die Anzeige im Zusammenwirken mit Auftraggeber ausbessern und die Anzeige zum nächstmöglichen Zeitpunkt veröffentlichen. Ergänzend gilt § 6 dieser AGB.
(7) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
 

§ 4 Verantwortlichkeit & Pflichten des Auftraggebers
(1) Die Druckunterlagen sind dem Auftragnehmer bis zum Druckunterlagenschluss vollständig zu übermitteln. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in seinem Angebot das jeweilige Datum des Druckunterlagenschlusses mitteilen.
(2) Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format und den technischen Vorgaben des Auftragnehmers entsprechende Vorlagen für Anzeigen und andere Werbemittel rechtzeitig bis zum Druckunterlagenschluss anzuliefern. Die Anlieferung von Druckunterlagen und anderer Werbemittel hat in der Regel – d.h. soweit nicht ein anderes vereinbart ist -  in digitaler Form per E-Mail zu erfolgen. Zur Farbabstimmung wird ein stand- und farbverbindlicher Digitalproof benötigt, der den Fogra-Medienkeil enthält und der ISOnewspaper26v4 bzw. dem jeweils aktuellen Medienstandard entspricht.
Ohne einen solchen Proof wird keine Gewähr für die farblich richtige Wiedergabe übernommen.
Korrekturabzüge werden nicht versandt.
(3) Liegen die Druckunterlagen bis zum Datum des Druckunterlagenschlusses nicht oder nicht vollständig vor, so wird bei einem gemäß den Vorschriften der vorliegenden AGB zustande gekommenen Vertragsverhältnis die zuvor geschaltete Anzeige des Auftraggebers nochmals geschaltet, sofern eine solche vorliegt. Bei einer Einzelanzeigenschaltung wird der gesamte Anzeigenpreis berechnet ohne dass es einer Veröffentlichung durch Auftragnehmer bedürfte. Sollte sich ein neuer Auftraggeber für die gebuchte Werbefläche finden, so wird der Rechnungsbetrag um den Betrag, den dieser für die Anzeige zahlt, gekürzt. Entstehen dem Auftragnehmer durch die nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anlieferung von Druckunterlagen Aufwendungen oder ein Schaden, so hat der Auftraggeber Ersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten.
(4) Kosten des Auftragnehmers für von dem Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen.
 

§ 5 Nutzungsrechte
 (1)  Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen. Zugesandtes Bildmaterial des Auftraggebers wird inklusive Lizenz für die Online-Verwendung insbesondere auf www.inpactmedia.com und ihren Unterseiten zur Verfügung gestellt.
(2)  Bei Nutzung des Redaktionsservices des Auftragnehmers für die Erstellung von Unternehmensbeiträgen und Experteninterviews, sind die erstellten Texte und Inhalte urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, und Verarbeitung, bleiben vorbehalten. Eine Zweitverwertung der Inhalte durch den Auftraggeber ist nur nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer und seinem Einverständnis möglich.
 

§ 6 Haftung & Gewährleistung
(1) Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige oder des anderen Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels, sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
(2) Wenn die Publikation, in der die Anzeige oder das andere Werbemittel des Auftraggebers vertragsgemäß zu erscheinen hat, weniger als einen Monat später als zu dem Auftraggeber mitgeteilten Termin erscheint, ist dies nicht als Verzug des Auftragnehmers anzusehen und begründet keine Rechte zugunsten des Auftraggebers.
(3) Bezüglich solcher Fehler, die sich bereits aus der von Auftragnehmer erstellten und Auftraggeber zur Freigabe übermittelten Rohversion ergeben und die von Auftraggeber nicht gerügt wurden oder bezüglich derer eine Freigabe der Rohversion von Auftraggeber erfolgt ist, findet eine Gewährleistung oder Haftung des Auftragnehmers nicht statt.  
(4) Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen von dem Auftraggeber binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden, anderenfalls sind alle diesbezüglichen Rechte des Auftraggebers ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers verursacht wurde.
(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(c) Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
(d) Mängelansprüche müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - unverzüglich nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden, spätestens jedoch 7 Tage nach Erhalt des Belegs oder Kenntnisnahme des den Mangel begründenden Umstandes.  
(e) Alle gegen den Auftragnehmer gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
(6) Aus einer Auflagenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderung bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen nur hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 25 Prozent oder mehr, bei einer Auflage bis zu 200.000 Exemplaren 20 Prozent oder mehr und bei einer Auflage von bis zu 500.000 Exemplaren 10 Prozent oder mehr beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber von einer Verringerung der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte. Die Höhe der Preisminderung wird  dadurch ermittelt, dass die vereinbarte Vergütung in dem gleichen Verhältnis gekürzt wird, in dem die zugesagte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Im Übrigen besteht in den obengenannten Fällen keine Pflicht des Auftragnehmers auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen oder andere Werbemittel.
 

§ 7 Zahlungen / Zurückbehaltung / Aufrechnung
(1) Der Auftragnehmer versendet seine Rechnung spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels. Die Rechnung ist 14 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig, sofern sich ein anderer Zahlungstermin nicht aus einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien ergibt.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, soweit die Voraussetzungen des § 288 (2) BGB vorliegen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, erhoben sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(4) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
 

§ 8 Belegexemplare
Der Auftragnehmer liefert nach seiner Wahl kostenfrei bis zu 3 Belegexemplare oder eine entsprechende Anzahl von Anzeigenausschnitten oder Belegseiten an den Auftraggeber. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Auftragnehmers über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige oder des anderen Werbemittels.


§ 9 Rechtsverhältnis zu Dritten
(1) Werbemittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden in jedem Einzelfall an die Preislisten des Auftragnehmers zu halten.
(2) Auftragnehmer ist befugt, die Vertragsleistungen oder Teile davon durch Subunternehmer und / oder Dritte erbringen zu lassen. Auftragnehmer wird Dritte und Subunternehmer auf die Einhaltung der vertraglichen Vorschriften verpflichten.


§ 10 Freistellung / Nutzungsrechte
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Veröffentlichung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der gelieferten Werbemittel. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.


§ 11 Höhere Gewalt
(1) Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in fremden Betrieben, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages bedient - hat der Auftragnehmer Anspruch auf volle Bezahlung der vereinbarten Leistung, wenn die betreffende Publikation mit bis zu 3 monatiger Verspätung von dem Auftragnehmer ausgeliefert worden ist.
(2) Resultieren Ereignisse nach (1) in einer geringeren Auslieferung, wird die vereinbarte Vergütung in dem gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die zugesagte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Im Übrigen besteht in den obengenannten Fällen keine Pflicht des Auftragnehmers auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen oder andere Werbemittel.


§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, die im Rahmen des geltenden Rechts dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags.
(3)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4)  Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(5) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Unternehmern, zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der BRD für die Bestimmung des zutreffenden Gerichtsstandes.
 

Stand: Berlin, 20. März 2018