Die neue Steuer

2018 tritt das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Dividenden- und Immobilienerträge deutscher Publikumsfonds werden dann pauschal besteuert. Echte Nachteile sind jedoch kaum zu befürchten.
Illustration: Agata Sasiuk
Illustration: Agata Sasiuk
Juliane Moghimi Redaktion

Gesetzesänderungen im Finanzbereich sind naturgemäß ein sensibles Thema. Dies gilt umso mehr, wenn es um die Besteuerung von Erträgen geht – wie es beim zum Jahresbeginn in Kraft tretenden Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) der Fall ist. In vielen Fällen lohnt sich die Aufregung jedoch nicht, denn unterm Strich bedeutet die Reform vor allem eines: eine bürokratische Entlastung.

 

Warum eine Reform?
Mit der Einführung des neuen Gesetzes werden die Erträge aus Aktien-, Immobilien-, Misch- und Indexfonds (ETFs) pauschal besteuert, und zwar unabhängig davon, ob es sich um in- oder ausländische Fonds handelt. Zum einen soll sich dadurch der Aufwand für Anleger, Banken und Behörden deutlich reduzieren, zum anderen sollen auf diese Weise Steuerschlupflöcher geschlossen werden.


Wo hoch ist die Steuer?
Der Steuersatz für die nicht steuerbefreiten Ertragsanteile liegt künftig bei rund 26 Prozent. Er beinhaltet die Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag, hinzu kommt je nach Konfessionszugehörigkeit eventuell noch die Kirchensteuer. Die Abgabe wird von der depotführenden Bank direkt ans Finanzamt abgeführt.

 

Auf welcher Basis wird die Steuer erhoben?
Die Abgeltungssteuer wird künftig jährlich auf eine Pauschale erhoben. Diese wird aus dem aktuellen Wert des Fonds und einem Basiszins errechnet.

 

Gibt es Freibeträge?
Ja, die gibt es. Zunächst einmal sind für Privatanleger bei den Aktienfonds (Fonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent) 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei den Mischfonds werden 15 Prozent der Erträge nicht versteuert. Ebenfalls erhalten bleiben die Freibeträge auf Kapitalerträge in Höhe von jährlich 801 Euro für Einzelpersonen bzw. 1602 Euro pro Ehepaar und Jahr. Hierfür muss bei der depotführenden Bank ein Freistellungsantrag gestellt werden.

 

Was ist mit älteren Fonds?
Das Investmentsteuerreformgesetz betrifft auch Fonds, die vor 2009 erworben wurden – diese werden ab 2018 ebenfalls besteuert. Insofern entfällt der bislang für diese Anlagen geltende Bestandsschutz. Allerdings gilt bei der Veräußerung von Altanteilen ein Freibetrag von 100.000 Euro für die Kursgewinne. Bei Ehepaaren mit gemeinsamem Depot liegt dieser sogar bei 200.000 Euro.

 

Sind auch fondsgebundene Lebensversicherungen betroffen?
Das Thema Investmentsteuerreformgesetz hat auch in Versicherungskreisen für einige Aufregung gesorgt. Aber hier haben die Anleger noch weniger Grund zur Sorge. Riester- und Rürup-Verträge sind von der Gesetzesneuerung gar nicht betroffen, denn hier können die enthaltenen Fondsanteile durch ein nachträgliches Melde- und Steuererstattungsverfahren von den Abzügen befreit werden. Diese Aufgabe werden in aller Regel die Versicherer übernehmen – schon allein, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Auch bei den nicht staatlich geförderten fondsgebundenen Produkten werden die Anbieter selbst ihre Portfolios entsprechend ausrichten und auch das Melde- und Erstattungsverfahren für die daran teilnehmenden Fonds selbst vorbereiten.

Erster Artikel